susannelothar schrieb:
...... Der Anspruch wird durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen
„aG", „H" oder „BI" oder dem EU-Parkausweis nachgewiesen. Es muss keine
Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Diese Regelung ist bundesweit gültig.
Menschen mit dem Merkzeichen "G" oder mit einem EU-Parkausweis für Gleichgestellte können
eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn die vorgenannten Grundvoraussetzungen erfüllt
sind. Ausnahmen erteilen wiederum die Städte. Das Kraftfahrzeug muss nicht selbst von der
schwerbehinderten Person geführt werden und es muss auch nicht auf diese zugelassen sein.
Danke für den Text.
1. Frage: Woher stammt dieser Text ? Quelle/Link ? ( --> Danke )
2. Frage: Irgendwie widerspricht sich der zweite Absatz mit dem ersten. Erst heist es der parkausweis gilt als Nachweis, dann weiter unten man kann mit dem Parkausweis eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Oder lese ich das falsch ?