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Die neue deutsche Gesteslage tritt mit 1. August 2012 in Kraft
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THEMA: Die neue deutsche Gesteslage tritt mit 1. August 2012 in Kraft

Die neue deutsche Gesteslage tritt mit 1. August 2012 in Kraft 29 Jul 2012 21:25 #20443

  • Tom 61
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Mit 1. August 2012 tritt in Deutschland die sogenannte Button-Lösung in Kraft. Diese legt den Shopbetreibern einerseits neue Informationspflichten auf und gibt andererseits die Beschriftung des Bestellbuttons vor.



Achtung:

Die deutsche Button-Lösung gilt auch für österreichische Unternehmer, die im elektronischen Geschäftsverkehr an deutsche Verbraucher ihre Waren und Dienstleistungen anbieten!



Pflichtinformationen

Bei entgeltlichten Verträgen mit Verbrauchern, die ausschließlich unter Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, also im Online-Handel zustande kommen (zB über Webshops, Internetplattformen wie eBay, Online-Plattformen wie Apps und Spielkonsolen), hat der Unternehmer dem Verbraucher nachfolgende Pflichtinformationen zur Verfügung zu stellen:



Produktbeschreibung (die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung)
Mindestlaufzeit des Vertrags (NUR wenn der Vertrag eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat)
Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung (einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht)
gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten (sowie einen Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden)

Diese Informationen sind unmittelbar vor der Bestellungsabgabe zu positionieren und müssen dem Verbraucher klar und verständlich in hervorgehobener Weise (zB durch farbliche Hinterlegung) zur Verfügung gestellt werden! Weitere Angaben oder gesetzlich vorgesehene Informationspflichten, wie der Hinweis auf die AGB oder eine Widerrufsbelehrung dürfen dann aber nicht farblich hinterlegt werden, da dadurch die Hervorhebung der Pflichtinformation neutralisiert würde! Ein Link oder ein gesondert herunterzuladendes Dokument reicht nicht aus.



Positionierung der Information

Die Pflichtinformationen sind unmittelbar oberhalb des Bestellbuttons zu platzieren. Das bedeutet,

zwischen dem Bestellbutton und den hervorgehobenen Pflichtinformationen dürfen sich keine zusätzlichen Texte oder Gestaltungselemente befinden. (Andere, bereits bestehende Informationspflichten für Online-Shopbetreiber sollen daher vor den Pflichtinformationen platziert werden und nicht danach).
der Bestellbutton darf nur direkt unterhalb der Information und nicht oberhalb der Information angeordnet werden, da der Käufer gezwungen werden soll die Information vor Abschluss des Vertrages zu lesen!
mehrere Bestellbuttons sind unzulässig, da hier nicht gewährleistet werden kann, dass die Pflichtinformationen genau oberhalb und nicht unterhalb eines Buttons stehen.

Der Unternehmer hat die Bestellsituation so zu gestalten, dass dem Verbraucher bewusst wird, dass seine Bestellung eine Zahlungsverpflichtung beinhaltet! Erfolgt dabei die Bestellung über eine Schaltfläche (Button), so gibt der deutsche Gesetzgeber die Ausgestaltung des Buttons vor.



Ausgestaltung des Buttons

Den Unternehmer trifft hier die Verpflichtung die Schaltfläche gut lesbar entweder mit den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften.

Anstelle der Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ können auch nachfolgende Formulierungen verwendet werden:

„Kostenpflichtig bestellen“
„Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
„Kaufen“

Nicht zulässig sind hingegen:

„Anmeldung“
„Weiter“
„Bestellen“
„Bestellung abgeben“



Rechtsfolgen bei Nichtbeachtung der Vorschriften:

Werden die neuen Rechtsvorschriften auf dem deutschen Markt nicht eingehalten, so drohen kostenpflichtige Abmahnungen.

Ist die Bestellsituation nicht derart gestaltet, dass dem Verbraucher klar sein muss, dass er sich hier zu einer Zahlung verpflichtet bzw. ist der Bestellbutton rechtswidrig beschriftet, so kommt kein Vertrag zustande! Kein Vertrag bedeutet zwar keine Lieferpflicht für den Verkäufer, aber auch keine Zahlungspflicht des Verbrauchers. Verwendet zB der Unternehmer einen nach der neuen Rechtslage unzulässigen Bestellbutton mit der Aufschrift „Bestellung abgeben“, so ist kein Vertrag mit dem Verbraucher zustande gekommen, auch wenn dieser den Bestellbutton betätigt hat.

Weitere Informationen inklusive einer Muster-Bestellseite finden Sie unter

www.shopbetreiber-blog.de/2012/06/12/kos...ite-button-loesung/.

oder unter

www.haendlerbund.de/button-regelung?gcli...Xx_LACFQpd3wodHCRPBA


Moderator und Hörgeschädigtenbeauftragter

L.g. Tom 61
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