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THEMA: Neufassung der Richtlinien

Neufassung der Richtlinien 23 Jul 2013 18:56 #33261

  • Braunauge
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Im Bundesanzeiger wurde nun die Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Contergan-Schadensfällen in der Fassung vom 16.07.2013 veröffentlicht:
Anhang:
Grüsse Euch

Braunauge
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Neufassung der Richtlinien 23 Jul 2013 19:03 #33262

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Was viele interessieren wird sind die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe. Diese sind auf 20.000 Euro pro Geschädigten und Jahr begrenzt:

Teil V
Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe
§ 13
Berechtigte
(1) Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe werden auf Antrag an die behinderten Menschen gewährt, denen eine
Conterganrente nach Teil III zuerkannt worden ist. Die geltend gemachten Bedarfe müssen durch eine ärztliche Verordnung
oder ärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden.
(2) Leistungen für zahnärztliche, kieferchirurgische und kieferorthopädische Versorgung gemäß § 14 Nummer 3 und die
in diesem Zusammenhang erforderliche Behandlung von Gesichtsdeformationen werden nur an Berechtigte gewährt,
die orthopädische Schäden der oberen Extremitäten gemäß Abschnitt IV.1.A. Nummer 1 – 4 oder innere Schäden
gemäß Abschnitt IV. Nummer 2.19 – schwere Kieferfehlbildung mit funktioneller Störung oder entstellender Wirkung
– oder Hals-, Nasen-, Ohrenschäden gemäß Abschnitt IV. Nummer 4.5 – Lippen-Kiefer-Gaumenspalte – der Medizinischen
Punktetabelle (Anlage 2) haben.
§ 14
Leistungskatalog für spezifische Bedarfe
Soweit die Leistungen nicht oder nicht in voller Höhe von anderen Kostenträgern übernommen werden, werden Leistungen
insbesondere für folgende medizinischen Bedarfe gewährt:
1. Rehabilitationsleistungen:
insbesondere ambulante und stationäre Kuraufenthalte in geeigneten Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
sowie die Mitnahme einer notwendigen Begleitperson und deren Verdienstausfall bis zur Höhe der für ehrenamtliche
Richter gemäß § 18 Satz 1 JVEG gewährten Entschädigung für Verdienstausfall.
2. Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln:
Heilmittel insbesondere zur Aufrechterhaltung der Beweglichkeit und zur Linderung von Schmerzen wie zum Beispiel
Maßnahmen der Physiotherapie, Lymphdrainage und manuellen Therapie oder Ergotherapie, um eine optimale Versorgung
zu gewährleisten; weitere Behandlungen wie zum Beispiel Osteopathie und Akupressur.
Hilfsmittel, insbesondere an die spezifische Art der Schädigung angepasste Mobilitätshilfen auf dem technisch
neuesten Stand; Therapieräder, Sehhilfen und Mehrbedarfe bei Hörgeräten.
3. Zahnärztliche, kieferchirurgische und kieferorthopädische Versorgung:
insbesondere Versorgung mit festsitzendem Zahnersatz sowie implantologischen Leistungen einschließlich Suprakonstruktionen
und Maßnahmen der professionellen Zahnreinigung.
4. Förderung und Verbesserung der medizinischen Behandlung der Berechtigten in Arztpraxen und Kliniken oder zur
Spezialisierung von Pflegediensten soweit im jeweils laufenden Jahr absehbar ist, dass die Mittel von 30 Millionen
Euro nicht für Individualmaßnahmen unmittelbar zugunsten der Berechtigten ausgeschöpft werden und sofern der
Bedarf glaubhaft gemacht wird. Der Höchstbetrag für diese Leistungen beträgt 5 000 Euro pro antragstellende Arztpraxis,
Klinik oder pro Pflegedienst je Jahr.
§ 15
Höhe der Leistung für spezifische Bedarfe
(1) Die Höhe der Leistung für spezifische Bedarfe im Einzelfall ergibt sich aus dem zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag
von 30 Millionen Euro jährlich und aus der Anerkennung des beantragten konkreten Bedarfs im Einzelfall durch
die Stiftung. Auf die Gebührenordnungen für Ärzte und Zahnärzte oder die Beihilfevorschriften des Bundes wird verwiesen.
(2) Der Höchstbetrag für Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe beträgt pro Person 20 000 Euro je Jahr.
§ 16
Verfahren
(1) Der Leistungsantrag auf Erstattung des jeweiligen spezifischen Bedarfs ist bei den für die oder den Berechtigten
zuständigen Kostenträgern zu stellen. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Kostenträger die Erstattung voraussichtlich
ablehnen wird.
(2) Im Falle einer Ablehnung oder Teilablehnung der beantragten Leistung durch den Kostenträger leitet der Kostenträger
den ablehnenden Bescheid mit Zustimmung der antragstellenden Person unmittelbar an die Stiftung weiter und
informiert die antragstellende Person. Mit Eingang des ablehnenden Bescheids bei der Stiftung gilt dies als Antrag auf
Gewährung von Leistungen zur Deckung des spezifischen Bedarfs durch die oder den Berechtigten bei der Stiftung
gemäß § 13 Absatz 1 ContStifG.
(3) Ausländische Berechtigte können unmittelbar einen Antrag auf Gewährung von Leistungen zur Deckung des spezifischen
Bedarfs bei der Stiftung stellen. Dem Antrag sind eine ärztliche Verordnung und der Nachweis der Nichterstattung
der beantragten Leistung durch die Kostenträger beizufügen.
(4) Die Bearbeitung der Anträge erfolgt durch die beim Stiftungsvorstand angesiedelte Geschäftsstelle. Die Geschäftsstelle
prüft den Bescheid des Kostenträgers und bewertet den Antrag. Der Stiftungsvorstand setzt die Leistung auf der
Grundlage der Bewertung der Geschäftsstelle fest.
(5) Sollte eine Leistung gewährt werden, die nicht in § 14 ausdrücklich genannt ist, stellt der Vorstand dies in seinem
Beschluss nach Absatz 4 fest und begründet in seinem Beschluss, warum ein den ausdrücklich genannten Bedarfen
vergleichbarer Bedarf besteht. Dies gilt nicht für Wiederholungsbewilligungen.
(6) Die Berechtigten verpflichten sich, etwaige Ansprüche gegenüber Kostenträgern aufgrund der Ablehnung oder
Teilablehnung der beantragten Leistung an die Stiftung abzutreten. Die Stiftung ist gehalten, begründete Ansprüche
gegenüber den Kostenträgern geltend zu machen.
(7) Für die Bearbeitung der Leistungsanträge gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes.
§ 17
Leistungen Dritter
Entsprechende Leistungen Dritter, die keine Kostenträger sind, sind anzurechnen.
Berlin, den 16. Juli 2013
Bundesministerium
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Im Auftrag
Dieter Hackler
www.bundesanzeiger.de
Bekanntmachung
Veröffentlicht am Montag, 22. Juli 2013
BAnz AT 22.07.2013 B3
Grüsse Euch

Braunauge
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Neufassung der Richtlinien 23 Jul 2013 19:56 #33266

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Durch diese Regelung wird es den Krankenkassen wohl doch nicht ganz so leicht gemacht, Leistungen abzulehnen und die Kosten auf die Conterganstiftung zu verlagern:

§ 16 (6)
Die Berechtigten verpflichten sich, etwaige Ansprüche gegenüber Kostenträgern aufgrund der Ablehnung oder
Teilablehnung der beantragten Leistung an die Stiftung abzutreten. Die Stiftung ist gehalten, begründete Ansprüche
gegenüber den Kostenträgern geltend zu machen.
Grüsse Euch

Braunauge

Neufassung der Richtlinien 23 Jul 2013 19:58 #33268

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Sehr wichtig ist auch diese Regelung. Somit können auch Bedarfe gedeckt werden, die nicht ausdrücklich in § 14 erwähnt sind !!!

§ 16 (5)
Sollte eine Leistung gewährt werden, die nicht in § 14 ausdrücklich genannt ist, stellt der Vorstand dies in seinem
Beschluss nach Absatz 4 fest und begründet in seinem Beschluss, warum ein den ausdrücklich genannten Bedarfen
vergleichbarer Bedarf besteht. Dies gilt nicht für Wiederholungsbewilligungen.
Grüsse Euch

Braunauge
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Neufassung der Richtlinien 24 Jul 2013 07:00 #33273

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Zitat: "Der Höchstbetrag für diese Leistungen beträgt 5 000 Euro pro antragstellende Arztpraxis, Klinik oder pro Pflegedienst je Jahr." Zitatende

Hierzu meine Frage:

Wenn ich die Pflegestation beauftrage und das Pflegegeld hierbei 100%ig eingesetzt wird, die Stunden, die die Pflegestation erbringt, für mich aber nicht ausreichen, könnte man dies dann über die Stiftung beantragen? Müsste ich hierbei erst noch Antrag beim Sozialamt nach dem SGB XII Kap. 5 stellen?

LG
Femme

Neufassung der Richtlinien 24 Jul 2013 11:19 #33279

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Habe soeben auf meine o.a. Frage die Conterganstiftung angerufen und mir wurde mitgeteilt, dass die Hilfe im Haushalt durch die Sozialstation/Rotes Kreuz NICHT in diesem neuen Gesetz inbegriffen ist.

So bleibt uns nur das Sozialamt, in der Hoffnung, dass diese die Mehrkosten tragen.

LG
Femme
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