Sehr geehrter Herr Stürmer,
ich komme zurück auf Ihre Anfrage vom 4. Mai 2020 zur Mitaufnahme von Begleitpersonen behinderter Patienten in Krankenhäusern.
Die rechtliche Grundlage für die Mitaufnahme von Begleitpersonen behinderter Patienten in Krankenhäusern ist in § 2 Abs. 2 Nr. 3 KHEntgG i.V.m. § 11 Abs. 3 SGB V geregelt. Bei medizinischer Notwendigkeit besteht ein Anspruch auf Mitaufnahme einer Begleitperson. Die Kosten für die Mitaufnahme der Begleitperson werden dann von der Krankenkasse des Patienten übernommen. Die Abrechnung erfolgt dann i.d.R. im Rahmen des Sachleistungsprinzips direkt zwischen Krankenhaus und Krankenkasse. Es gilt hier das auf Bundesebene vereinbarte Entgelt von derzeit 45 Euro pro Tag. Weitere Zuzahlungen – wie z.B. die tägliche Krankenhauszuzahlung von 10 Euro - durch die Begleitperson erfolgen nicht.
Wir leiten Ihnen in diesem Zusammenhang die abgeschlossene Ergänzungsvereinbarung für die Mitaufnahme einer Pflegekraft nach § 11 Absatz 3 SGB V zur Kenntnis. Mit dem GKV-Versorgungsstrukturgesetz wurde bekanntlich auch die Mitaufnahme von Pflegekräften möglich, die nach § 63b Absatz 6 SGB XII vom Patienten beschäftigt werden.
Weiteren Regelungsbedarf sehen wir derzeit nicht.
Mit freundlichen Grüßen
Peer Köpf
Stv. Geschäftsführer Dezernat I
Deutsche Krankenhausgesellschaft e.V.
Wegelystr. 3
10623 Berlin
Tel:
Fax:
Email: @dkgev.de
Hier die Anlage:
www.contergannetzwerk.de/KH_Ergaenzungsv...sonen_2012_11_06.pdf