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Ausnahmeregelungen für Behinderte bei Dieselfahrverboten
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THEMA: Ausnahmeregelungen für Behinderte bei Dieselfahrverboten

Ausnahmeregelungen für Behinderte bei Dieselfahrverboten 07 Mai 2019 22:18 #45885

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Dieselfahrverbote

02.05.2019
Ausnahmeregelungen für Menschen mit Behinderung bei Dieselfahrverboten

Am 11.04.2019 wurde das 13. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und ist somit in Kraft. Dieses Änderungsgesetz gibt verbindlich Auskunft über bundesweite Ausnahmen bei bestehenden und zukünftigen Dieselfahrverboten.

In § 47 Abs. 4a Nr. 7 des Gesetzestextes wird Bezug genommen auf die 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (35. BImSchV), die u.a. besagt, dass folgende Kraftfahrzeuge von Verboten ausgenommen sind: „ … Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind und dies durch die … im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen „aG“, „H“ oder „Bl“ nachweisen“ (vgl. § 2 BImSchV i.V.m. Nr. 6 des Anhangs 3).

Damit ist nun Klarheit geschaffen worden, welche Sonderregelungen für Menschen mit Behinderung bei Dieselfahrverboten gelten. Diese Regelung gilt im Übrigen auch für bereits bestehende und alle künftigen Umweltzonen. Es bedarf hierzu keines Antrags.
Weitere mögliche Ausnahmeregelungen durch örtliche Behörden

Mögliche zusätzliche Ausnahmeregelungen obliegen dagegen den jeweils örtlich zuständigen Behörden. So ist beispielsweise in Stuttgart eine Ausnahme auch möglich für Personen mit Schwerbehindertenausweis und dem Merkzeichen G und/oder für Personen, die an beidseitiger Phokomelie oder Amelie leiden.

Für Betroffene ohne Merkzeichen aG, H oder Bl ist es also möglicherweise sinnvoll, sich bei der für sie zuständigen Bezirks- oder Landesregierung über weitere Ausnahmen zu informieren. Zuständig hierfür ist zumeist die Abteilung/das Referat mit dem Aufgabengebiet „Luftreinhaltepläne“.
Quellen:

13. Gesetz zur Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes

Eingestellt von: T. Heckmann
Letzte Aktualisierung: 02. Mai 2019

Ausnahmeregelungen für Behinderte bei Dieselfahrverboten 27 Mai 2019 20:03 #45949

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Sade das die Contergangeschädigten, wie so häufig, nur ungenügend berücksichtigt worden sind. Damit meine ich wieder nur AG, die zB. für Parkausweise, geltenden Ausnahmeregelungen für Conterganer fehlen bzw. sind nur mangelhaft berücksichtigt.

Was passiert hier durch die Stiftung ? CND ?
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Ausnahmeregelungen für Behinderte bei Dieselfahrverboten 27 Mai 2019 22:00 #45952

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Der blaue Ausweis sollte reichen !
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Ausnahmeregelungen für Behinderte bei Dieselfahrverboten 28 Mai 2019 01:34 #45954

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Nach den von der Consterganstiftung versandten Unterlagen reicht der blaue Parkausweis nicht aus.
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Ausnahmeregelungen für Behinderte bei Dieselfahrverboten 28 Mai 2019 12:46 #45957

Zusätzlich gibt es Ausnahmen für Menschen mit Behinderung, das heißt analog zu den Ausnahmen
für das Befahren der Feinstaub-Umweltzonen, dürfen Kraftfahrzeuge, mit denen Personen fahren
oder gefahren werden, die außergewöhnlich gehbehindert, hilflos oder blind sind, die Umweltzonen
befahren. Der Anspruch wird durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen
„aG", „H" oder „BI" oder dem EU-Parkausweis nachgewiesen. Es muss keine
Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Diese Regelung ist bundesweit gültig.
Menschen mit dem Merkzeichen "G" oder mit einem EU-Parkausweis für Gleichgestellte können
eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn die vorgenannten Grundvoraussetzungen erfüllt
sind. Ausnahmen erteilen wiederum die Städte. Das Kraftfahrzeug muss nicht selbst von der
schwerbehinderten Person geführt werden und es muss auch nicht auf diese zugelassen sein.

Man sollte den Fachleuten der Stiftung nicht immer trauen.
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Ausnahmeregelungen für Behinderte bei Dieselfahrverboten 28 Mai 2019 13:39 #45958

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Das hast du sehr gut erklärt !!!
Stefan

Ausnahmeregelungen für Behinderte bei Dieselfahrverboten 28 Mai 2019 16:38 #45959

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susannelothar schrieb:
...... Der Anspruch wird durch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Schwerbehindertenausweisverordnung im Schwerbehindertenausweis eingetragenen Merkzeichen
„aG", „H" oder „BI" oder dem EU-Parkausweis nachgewiesen. Es muss keine
Ausnahmegenehmigung beantragt werden. Diese Regelung ist bundesweit gültig.
Menschen mit dem Merkzeichen "G" oder mit einem EU-Parkausweis für Gleichgestellte können
eine Ausnahmegenehmigung beantragen, wenn die vorgenannten Grundvoraussetzungen erfüllt
sind. Ausnahmen erteilen wiederum die Städte. Das Kraftfahrzeug muss nicht selbst von der
schwerbehinderten Person geführt werden und es muss auch nicht auf diese zugelassen sein.



Danke für den Text.
1. Frage: Woher stammt dieser Text ? Quelle/Link ? ( --> Danke )
2. Frage: Irgendwie widerspricht sich der zweite Absatz mit dem ersten. Erst heist es der parkausweis gilt als Nachweis, dann weiter unten man kann mit dem Parkausweis eine Ausnahmegenehmigung beantragen. Oder lese ich das falsch ?
Noch lebe ich.

Ausnahmeregelungen für Behinderte bei Dieselfahrverboten 28 Mai 2019 20:46 #45964

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Ausnahmeregelungen für Behinderte bei Dieselfahrverboten 29 Mai 2019 10:49 #45966

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zu 2. "EU-Parkausweis für Gleichgestellte" da wären wir gemeint!
das gilt für jene von uns denen "aG" sowie H oder Bi fehlt und die für uns geschaffene ausnahmeregel für den Parkausweis erfüllen
die Konstellation dürfte aber selten sein, weil die meisten von uns dann zumindest das Kennzeichen "H" im Ausweis haben
der text ist für uns eindeutig und da gibt es keinem Widerspruch!
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