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Einzelklage auf höhere Leistungen der Conterganstiftung ab 2003
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THEMA: Einzelklage auf höhere Leistungen der Conterganstiftung ab 2003

Einzelklage auf höhere Leistungen der Conterganstiftung ab 2003 16 Jun 2014 10:53 #36034

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anwaltauskunft.de/magazin/gesellschaft/p...-themen-der-woche-6/

Ausgewählte Gerichtsentscheidungen in der kommenden Woche

Am Donnerstag, den 19. Juni 2014, rückt eins der dunkelsten Ereignisse der nachkriegsdeutschen Pharmageschichte ins Blickfeld. Der Kläger kam 1961 als Contergan-Geschädigter zur Welt und erhielt seit der Errichtung der Stiftung „Conterganstiftung für behinderte Menschen“ die gesetzlich vorgesehene Höchstrente und den Höchstbetrag der jährlichen Sonderzahlung. Nun fordert er von der beklagten Stiftung vor allem für die Vergangenheit eine Verdopplung der laufenden und einmaligen Stiftungsleistungen, da spätestens seit 2003 deutlich geworden sei, dass die Leistungen der Stiftung nicht ausreichen würden. Das Bundesverwaltungsgericht wird entscheiden.
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Braunauge
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Einzelklage auf höhere Leistungen der Conterganstiftung ab 2003 16 Jun 2014 11:28 #36035

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www.bverwg.de/presse/termine/termin.php?...2014&uhr=10%3A00


BVerwG 10 C 1.14 (VG Köln 26 K 4264/11)
19.06.2014
10:00 Uhr

K. - RA Kormann-Liebsch & Kormann, Krefeld - ./. Conterganstiftung für behinderte Menschen - RA Busse und Miessen, RA Walter Oertel, Leipzig -

Der Kläger begehrt weitere Leistungen von der Conterganstiftung. Er kam im Jahre 1961 mit Fehlbildungen an allen vier Gliedmaßen (Dysmelie) und Schädigungen an inneren Organen zur Welt. In der Folgezeit zeigten sich weitere Schäden, u.a. Arterienanomalien. Seine Mutter hatte während der Schwangerschaft das Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan eingenommen. Der Kläger erhält seit ihrer Errichtung Leistungen der Stiftung „Conterganstiftung für behinderte Menschen“ (bis 2005: Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“). Wegen der Schwere seines Körperschadens ist der Kläger der höchsten der Schädigungsstufen zugeordnet, die nach den Regelungen für die Stiftungsleistungen vorgesehen sind. Er erhält die gesetzlich vorgesehene Höchstrente und den Höchstbetrag der jährlichen Sonderzahlung.

Der Kläger begehrt von der beklagten Stiftung v.a. für die Vergangenheit eine Verdoppelung der laufenden und einmaligen Stiftungsleistungen. Spätestens seit Ende 2003 sei deutlich geworden, dass die Leistungen der Stiftung nicht ausreichten, um die besonderen Belastungen und die spezifischen Bedarfe insbesondere der durch Contergan Schwerstgeschädigten angemessen auszugleichen und den Versorgungsdefiziten zu begegnen, die sich für diesen Personenkreis ergäben; Spät- und Folgeschäden seien nicht erfasst. Das Ziel des Stiftungsgesetzes, den geschädigten Menschen wirksam und dauerhaft Hilfe zu leisten, werde durch die Stiftung nicht erfüllt; die Stiftung könne sich ihrer Aufgabe nicht unabhängig und autonom widmen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Begehren im Stiftungsgesetz keine Grundlage fänden und das Stiftungsgesetz auch nicht gegen das Grundgesetz (insb. Sozialstaatsprinzip, Eigentumsgarantie und Gleichheitssatz) verstoße.

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit für die Zeit ab 1. Januar 2013 teilweise für erledigt erklärt, soweit der Gesetzgeber die laufenden Renten rückwirkend zum 1. Januar 2013 verfünffacht hatte.
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Braunauge
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Einzelklage auf höhere Leistungen der Conterganstiftung ab 2003 17 Jun 2014 06:39 #36036

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In der Klage des CND wurde schon nachgewiesen ,das die Renten spätestens ab unserer
Volljährigkeit hätten erhöht werden müssen.
Ich wünsche dem Kläger viel Erfolg !
L.G.
Werner

Einzelklage auf höhere Leistungen der Conterganstiftung ab 2003 19 Jun 2014 16:55 #36044

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Wie vermutlich zu erwarten war, hier die ablehnende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts:

www.bverwg.de/presse/pressemitteilungen/...?jahr=2014&nr=40

Keine Erhöhung der Leistungen der Conterganstiftung für die Jahre 2004 bis 2012

Die Leistungen der Conterganstiftung an durch Contergan schwerstgeschädigte Menschen müssen für die Jahre 2004 bis 2012 nicht erhöht werden. Ausgestaltung und Bemessung der gesetzlichen Entschädigungsleistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz widersprechen nicht dem vom Gesetzgeber festgelegten Zweck der Stiftung. Sie sind auch mit dem Grundgesetz, insbesondere dem Sozialstaatsprinzip, vereinbar. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger kam im Jahre 1961 mit Fehlbildungen an allen vier Gliedmaßen und Schädigungen an inneren Organen zur Welt. In der Folgezeit zeigten sich weitere Schäden. Seine Mutter hatte während der Schwangerschaft das Schlaf- und Beruhigungsmittel Contergan der Firma Grünenthal eingenommen. Der Kläger bezieht seit ihrer Errichtung Leistungen der „Conterganstiftung für behinderte Menschen“ (bis 2005: Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder“). Wegen der Schwere seines Körperschadens ist der Kläger der höchsten Schädigungsstufe zugeordnet, die die Richtlinien für die Stiftungsleistungen jeweils festlegen. Er erhält die gesetzlich vorgesehene Höchstrente und den Höchstbetrag der im Jahre 2009 eingeführten jährlichen Sonderzahlung.

Der Kläger begehrt von der beklagten Stiftung für die Zeit ab 2004 eine Verdoppelung dieser Stiftungsleistungen. Spätestens seit Ende 2003 sei deutlich geworden, dass die Leistungen nicht ausreichten, um die besonderen Belastungen und die spezifischen Bedarfe insbesondere der durch Contergan Schwerstgeschädigten angemessen auszugleichen und den Versorgungsdefiziten zu begegnen, die sich für diesen Personenkreis ergäben. Spät- und Folgeschäden seien nicht erfasst. Das Ziel des Stiftungsgesetzes, den geschädigten Menschen wirksam und dauerhaft Hilfe zu leisten, werde durch die Stiftung nicht erfüllt. Zudem könne sich die Stiftung ihrer Aufgabe nicht unabhängig und autonom widmen, weil die Richtlinien für die Leistungsbemessung durch ein Bundesministerium erlassen würden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das Begehren im Stiftungsgesetz keine Grundlage finde und das Gesetz auch verfassungsgemäß sei. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit für die Zeit ab 1. Januar 2013 für erledigt erklärt, nachdem der Gesetzgeber die laufenden Renten rückwirkend zum 1. Januar 2013 verfünffacht hatte.

Der 10. Revisionssenat hat entschieden, dass es für die begehrten Leistungen keine Rechtsgrundlage gibt. Der Kläger hat wegen der Schwere seines Körperschadens und der hierdurch hervorgerufenen Körperfunktionsstörungen jeweils die nach dem Stiftungsgesetz bzw. den im Einklang mit dem Gesetz vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend beschlossenen Leistungsrichtlinien höchstmöglichen Leistungen erhalten. Die vom Kläger geltend gemachten Verstöße gegen den Gleichheitssatz oder das Stiftungsrecht könnten selbst dann, wenn ihr Vorliegen zu Gunsten des Klägers unterstellt würde, keine Überschreitung der gesetzlichen Leistungshöchstgrenzen rechtfertigen.

Das gesetzliche Leistungssystem verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahre 1976 die Ablösung der privatrechtlichen Schadenersatzansprüche gegen die Firma Grünenthal durch die öffentlich-rechtlichen Stiftungsleistungen, die Strukturen der Stiftung und die Grundzüge der Leistungsbemessung als verfassungsgemäß bestätigt. Als besondere Leistungen des sozialen Entschädigungsrechts dienen die Stiftungsleistungen vor allem dem Nachteilsausgleich und der sozialen Hilfe für die durch Contergan Geschädigten. Bei derartigen Leistungen, die nicht strikt bedarfsorientiert der Sicherung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum dienen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu. Für einen Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes muss evident sein, dass eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist; der Gesetzgeber muss gleichwohl weiterhin untätig geblieben sein oder offensichtlich fehlsame Nachbesserungsmaßnahmen getroffen haben.

Dies lässt sich vorliegend nicht feststellen. Der Gesetzgeber hat auf Hinweise, es komme zu einer spürbaren Unterversorgung durch Contergan geschädigter Menschen, im Jahre 2008 durch eine Verdoppelung der Renten und die Einführung einer jährlichen Sonderzahlung im Jahre 2009 reagiert. Zugleich hat er eine umfassende Untersuchung der Lebenslage der Geschädigten in die Wege geleitet, deren Endbericht im Dezember 2012 vorgelegt worden ist. Das Untersuchungsergebnis hat der Gesetzgeber zum Anlass für eine deutliche Erhöhung der laufenden Leistungen und die Einführung von Leistungen bei besonderen Bedarfen genommen. Eine sozialstaatswidrige Unterversorgung von durch Contergan Geschädigten - auch in den anderen Systemen sozialer Sicherung - musste sich dem Gesetzgeber auch nicht spätestens seit 2004 so aufdrängen, dass er die Leistungen hätte erhöhen müssen. Die deutliche Leistungserhöhung ab 1. Januar 2013 ist zur Verbesserung der Situation der betroffenen Menschen erfolgt und hat nicht der Beseitigung eines Verfassungsverstoßes gedient.

BVerwG 10 C 1.14 - Urteil vom 19. Juni 2014

Vorinstanz:
VG Köln 26 K 4264/11 - Urteil vom 17. Januar 2013
Grüsse Euch

Braunauge

Einzelklage auf höhere Leistungen der Conterganstiftung ab 2003 19 Jun 2014 17:04 #36045

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[quote="Braunauge" post=36044]

Eine sozialstaatswidrige Unterversorgung von durch Contergan Geschädigten - auch in den anderen Systemen sozialer Sicherung - musste sich dem Gesetzgeber auch nicht spätestens seit 2004 so aufdrängen, dass er die Leistungen hätte erhöhen müssen.

Daran bestehen m.E. aber erhebliche Zweifel ! Immerhin wurde der Forschungsauftrag bereits 2009 vergeben, als schon der begründete Verdacht einer Unterversorgung der Contergangeschädigten bestanden hat.
Grüsse Euch

Braunauge
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Einzelklage auf höhere Leistungen der Conterganstiftung ab 2003 19 Jun 2014 19:21 #36047

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Wie von mir erwartet, ging das Ganze nach hinten los..... Da musste sich wohl noch jemand wichtig machen.... Wie kann man so ein Verfahren führen??!!

" Eine sozialstaatswidrige Unterversorgung von durch Contergan Geschädigten - auch in den anderen Systemen sozialer Sicherung - musste sich dem Gesetzgeber auch nicht spätestens seit 2004 so aufdrängen, dass er die Leistungen hätte erhöhen müssen. Die deutliche Leistungserhöhung ab 1. Januar 2013 ist zur Verbesserung der Situation der betroffenen Menschen erfolgt und hat nicht der Beseitigung eines Verfassungsverstoßes gedient."

Das Urteil schreibt nun ausdrücklich fest, dass auch vorher kein Verstoß verfassungsrechtlicher Art gegeben war und somit auch nicht durch die Erhöhung hätte beseitigt werden können. Der Gesetzgeber hätte nach 2004 überhaupt nicht erhöhen müssen....

Eine tolle Ausgangslage für unsere Gespräche.....

Ich denke, dass die weitermachen und beim Bundesverfassungsgericht ausgleichendere Töne kommen, wenngleich ein Gewinnen ausgeschlossen ist.....

Wichtig ist aber, dass das von uns Erreichte auch in der höheren Rechtssprechung als notwenig anerkannt wird!
Das ist unser Leid wert! - sprich: eine Sauerei ist uns passiert, der Staat hat die Haftungsnachfolge angetreten und langzeitig nicht erfüllt. Nun kommt er seinen Pflichten aber nach und bleibt hierzu auch in Zukunft auch gehalten....
Im Verfahren werden wir zum Bundesverfassungsgericht eine Stellungnahme abgeben. Unsicherheiten jeglicher Art haben wir nicht verdient - jeglichen Rückschritt werden wir NICHT akzeptieren!!
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Einzelklage auf höhere Leistungen der Conterganstiftung ab 2003 20 Jun 2014 00:22 #36053

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url ging nicht mehr

bitte Beitrag löschen
Gruß Markus

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Einzelklage auf höhere Leistungen der Conterganstiftung ab 2003 20 Jun 2014 06:12 #36054

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nocontergan schrieb:
url ging nicht mehr

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Bei mir geht die Url noch
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Einzelklage auf höhere Leistungen der Conterganstiftung ab 2003 20 Jun 2014 06:42 #36057

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Einzelklage auf höhere Leistungen der Conterganstiftung ab 2003 23 Jun 2014 08:26 #36063

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20.06.2014 / Inland / Seite 4Inhalt

Contergan-Opfer scheitert mit Klage

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Leistungssystem verstößt nicht gegen Grundgesetz
Von Sven Eichstädt

Menschen mit Behinderungen, die durch das Schlafmittel Contergan verursacht wurden, können nicht rückwirkend auf höhere Renten hoffen. Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig lehnte am Donnerstag eine entsprechende Klage ab. Es entschied außerdem, daß die Leistungen durch die Contergan-Stiftungen nicht gegen das Grundgesetz verstoßen.

Nachdem Anfang der 60er Jahre Mütter in der Schwangerschaft das Schlafmittel Contergan eingenommen hatten, kamen rund 10 000 Kinder mit schwersten Mißbildungen, vor allem an Armen und Beinen, zur Welt. Im November 1961 wurde das Medikament, das die Firma Grünenthal hergestellt hatte, schließlich vom Markt genommen. In den 70er Jahren schlossen betroffene Eltern und Kinder in der Bundesrepublik mit der Pharmafirma einen Vergleich. Alle Ansprüche gegen das Unternehmen wurden an eine Stiftung abgetreten, in die Gelder von Grünenthal und Steuermittel flossen. Rund 2 800 durch Contergan geschädigte Menschen werden durch die Stiftung betreut, erhalten Renten und Einmalzahlungen.

»Das gesetzliche Leistungssystem verstößt nicht gegen das Grundgesetz«, urteilte am Donnerstag der Vorsitzende Richter des zehnten Senats des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig, Uwe-Dietmar Berlit (Aktenzeichen: ­BVerwG 10 C1.14). »Bei derartigen Leistungen, die nicht strikt bedarfsorientiert der Sicherung des Grundrechts auf ein menschenwürdiges Existenzminimum dienen, kommt dem Gesetzgeber ein weiter Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu.« Axel Kormann aus Krefeld, inzwischen 53 Jahre alt und mit Schäden an allen Gliedmaßen und inneren Organen zur Welt gekommen, hatte mehrere Verstöße gegen das Grundgesetz bei den Leistungen der Stiftung gesehen.

Zusammen mit seiner mittlerweile 82jährigen Mutter Eva-Maria Kormann-Liebsch, die wie er als Rechtsanwalt zugelassen ist und ihn auch vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertrat, hatte er gegen einen Bescheid der Stiftung von November 2010 geklagt. Die Stiftung hatte sein Ansinnen auf höhere Rentenzahlungen abgelehnt. Den Verstoß gegen das Grundgesetz hatte Kormann vor allem darin vermutet, daß die Stiftung die Rentenhöhen zuwenig den unterschiedlich schweren Mißbildungen angepaßt habe. Die Notwendigkeit einer solchen Differenzierung habe dem Familienministerium, das die Stiftung beaufsichtigt, jedoch spätestens seit 2004 bekannt sein müssen. Damals war eine Dokumentation im Auftrag des Ministeriums und der Stiftung über die Situation der von Contergan betroffenen Menschen in der Bundesrepublik entstanden.

Wie schon im Januar 2013 vor dem Verwaltungsgericht Köln, hatte Kormann jedoch auch jetzt vor dem Bundesverwaltungsgericht keinen Erfolg. »Für einen Verfassungsverstoß durch unterlassene Nachbesserung eines Gesetzes muß evident sein, daß eine ursprünglich rechtmäßige Regelung wegen zwischenzeitlicher Änderung der Verhältnisse verfassungsrechtlich untragbar geworden ist«, führte Berlit an. »Dies läßt sich vorliegend nicht feststellen.«

Der Gesetzgeber habe auf Hinweise, es komme zu einer spürbaren Unterversorgung Contergan-Geschädigter, im Jahre 2008 durch eine Verdoppelung der Renten und die Einführung einer jährlichen Sonderzahlung im Jahre 2009 reagiert. Damals wurde die Höchstrente von 545 auf 1090 Euro erhöht.

Der Richter vertrat die Einschätzung, daß die deutliche Leistungserhöhung im Januar 2013 »zur Verbesserung der Situation der betroffenen Menschen erfolgt ist und nicht der Beseitigung eines Verfassungsverstoßes gedient hat«. Das hatte Kormann in der mündlichen Verhandlung anders gesehen und es als Schuldeingeständnis der Stiftung und des Ministeriums bewertet: 2013 waren die Renten zum Teil um 500 Prozent gestiegen
Grüsse Euch

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