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THEMA: Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 28 Aug 2010 11:33 #14605

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Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

27. August 2010 @ 17:16 | Europarecht,Im Blickpunkt

Momentan ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) allein schon durch die Debatte um die nachträgliche Sicherungsverwahrung in aller Munde. Daher ist es an der Zeit, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte1 einmal näher unter die (Rechts)Lupe zu nehmen:

Der Gerichtshof ist in der Europäischen Menschenrechtskonvention begründet und dort sind auch seine Aufgaben festgelegt. Die Menschenrechtskonvention ist ein Vertrag zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, die ihn ratifiziert haben und somit verpflichtet sind, die darin aufgeführten Rechte und Garantien zu achten.

Die Aufgabe des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegt in der Überprüfung der Staaten, ob sie den Inhalt der Konvention wahren und beachten. Eine Person oder ein Staat kann Klage erheben, und der Gerichtshof überprüft und urteilt, ob ein Mitgliedstaat Rechte oder Garantien der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt hat.

Zusammengesetzt ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus derzeit 47 Richtern, die aus den Mitgliedstaaten entsandt werden, die die Konvention ratifiziert haben: Aus jedem Staat kommt ein Richter, der aber nicht seinen Staat repräsentiert, sondern komplett unabhängig ist. Im Rahmen ihrer sechsjährigen Amtszeit dürfen die Richter keine Tätigkeit ausüben, die nicht in Einklang mit der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit steht. Ein Richter sitzt immer genau in der Kammer, die über die anhängigen Rechtssachen des Landes entscheidet, das ihn vorgeschlagen und entsandt hat (nationaler Richter). Fühlt sich der Richter befangen oder aus anderen Gründen nicht in der Lage, sich mit einer Beschwerde zu beschäftigen, entsendet die Regierung des betroffenen Landes einen Richter “ad hoc”.

Die offiziellen Amtssprachen des in Straßburg ansässigen Gerichtshofes sind Englisch und Französisch. Allerdings kann eine Beschwerde auch in jeder Sprache eines Mitgliedstaates, der die Konvention ratifiziert hat, eingereicht werden.

Die Zusammensetzungen des Gerichtshofes können verschieden sein:

* Ist eine Klage oder sogenannte Beschwerde erkennbar unzulässig, entscheidet ein Ausschuss von drei Richtern einstimmig über die Unzulässigkeit.
* Nehmen sieben Richter an den Verhandlungen teil, so handelt es sich um eine Kammer. Überwiegend werden die Urteile von diesen Kammern getroffen. Hier wird nach dem Prinzip der Mehrheitsentscheidung sowohl über die Zulässigkeit als auch über die Begründetheit der Beschwerde geurteilt. Der Gerichtshof ist in fünf Sektionen eingeteilt, aus denen dann jeweils die Kammer gebildet wird. Neben dem Sektionspräsidenten und dem nationalen Richter nehmen fünf vom Sektionspräsidenten nach dem Rotationsprinzip bestimmte Richter an einer Kammer teil.
* Von einer solchen Kammer aus kann eine Beschwerde an die Große Kammer – besetzt mit 17 Richtern -abgegeben werden. Möglich ist auch eine Verweisung an die Große Kammer durch einen Antrag der Parteien. Die Richter werden hier zum Teil per Los bestimmt, wobei diejenigen Richter ausgeschlossen sind, die schon in der Kammer über den Fall saßen. Zwingend Mitglied der Großen Kammer ist der Präsident und Vizepräsident des Gerichtshofes, der Präsident der Sektion und der jeweilige nationale Richter. Die Zuständigkeit der Großen Kammer ist gegeben, wenn es sich um eine grundlegende Frage im Bezug auf die Auslegung der Konvention handelt oder die Möglichkeit betsteht, dass eine von früheren Urteilen abweichende Entscheidung getroffen wird.

Fällt das Gericht ein Urteil, so kann jeder Richter, der an dem Fall beteiligt war, an das Urteil ein Sondervotum anhängen, in dem er ausführt, warum er sich der Mehrheitsmeinung angeschlossen hat oder warum er sie abgelehnt hat.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte ist erst dann zuständig, wenn alle jeweiligen nationalen Rechtswege erschöpft sind. Dabei ist zu beachten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittel auch explizit die betroffenen Konventionsverletzungen erwähnt und gerügt worden sind. Innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der letztinstanzlichen nationalen Gerichtsentscheidung kann dann die betroffene Person oder der betroffene Staat Beschwerde gegen den Mitgliedstaat einlegen, der die Verletzung begangen hat.

Dabei stehen Verletzungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte außen vor. Maßgeblich sind einzig und allein Rechtsverletzungen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, begangen von einem Mitgliedstaat, der diese Konvention und/oder deren Protokolle ratifiziert hat.

Von Amts wegen wird der Gerichtshof nicht tätig, sondern nur für jede einzelne individuell und konkret geltend gemachte Verletzung. Kommt es zu einem Verfahren, erfolgt dies ausschließlich auf dem schriftlichen Wege. Zur Einreichung einer Beschwerde ist kein Anwalt notwendig. Erst mit Zustellung der Beschwerde an die jeweilige betroffene Regierung wird ein Anwalt benötigt, dessen Kosten die Partei auch selbst tragen muss. Das Verfahren an sich ist dagegen kostenfrei. Der Europarat ist zuständig für die Kosten des Gerichtshofs. Dieser finanziert sich aus den Beiträgen der Mitgliedstaaten, die nach Bevölkerungsanzahl und Bruttoinlandsprodukt berechnet werden.

Fällt das Gericht ein Urteil gegen einen Staat, so fehlt es an der Befugnis, nationales Recht aufzuheben. Die Vollstreckung ist nicht Aufgabe des Gerichtshofes. Nach der Urteilsverkündung wird der Fall an das Ministerkomitee des Europarates weitergeleitet, das aus den Aussenministern der Mitgliedsstaaten oder deren Vertretern besteht. Hier wird mit dem betroffenen Staat besprochen, wie das Urteil umzusetzen ist. Auch eine zugesprochene Entschädigungszahlung wird vom Ministerkomitee überwacht. Es besteht eine Verpflichtung des betroffenen Mitgliedstaates, das Urteil umzusetzen und wenn notwendig, Gesetzesänderungen vorzunehmen.

1. oder auch “European court of human rights”, “Cour européenne des droits de l´homme”↩

Dies ist ein Artikel aus der Rechtslupe: [http://www.rechtslupe.de]

URL des Artikels: http://www.rechtslupe.de/europarecht/de ... hte-321274

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