Conterganstiftung (8)

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Heute wurde die "Expertise zur historischen Aufarbeitung der Arbeit der Conterganstiftung",veröffentlicht - Mitautor: Christian Stürmer:

https://contergan-infoportal.de/fileadmin//user_upload/2024_06_25_Expertise_Conterganstiftung_finale_Fassung_Nachbesserung.pdf

Donnerstag, 11 Juli 2024 16:57
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Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Hermann Kues auf die Frage des Abgeordneten Dr. Ilja Seifert (DIE LINKE) (Drucksache 17/9517, Frage 86):

 

Welche Regelungen gibt es in der Conterganstiftung für behinderte Menschen hinsichtlich der Beteiligung von stellvertretenden Mitgliedern des Stiftungsrates sowie des Rechts der von den Conterganopfern in den Stiftungsrat gewählten Vertreter, die Conterganopfer umfassend über die Arbeit der Stiftung zu informieren?

§ 1 Abs. 6 der Geschäftsordnung des Stiftungsrates der Conterganstiftung für behinderte Menschen lautet: „Die ordentlichen Mitglieder des Stiftungsrates werden bei Abwesenheit durch die jeweiligen stellvertretenden Mitglieder vertreten. Die Einladungen zu den Sitzungen des Stiftungsrates an die ordentlichen Mitglieder gelten gleichzeitig als Einladungen an die jeweiligen Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Ist ein ordentliches Mitglied an der Teilnahme verhindert, hat es die Einladung rechtzeitig an seine Stellvertreterin oder seinen Stellvertreter weiterzuleiten.“ Hieraus ergibt sich, dass die Stellvertretung in einer Stiftungsratssitzung eine reine Abwesenheitsvertretung ist. Darüber hinaus könnte der Stiftungsrat abweichend dazu in jedem Einzelfall beschließen, dass stellvertretende Stiftungsratsmitglieder der jeweiligen Sitzung beiwohnen können oder die Öffentlichkeit zugelassen ist. Hierzu bedürfte es jeweils eines ausdrücklichen Beschlusses.

Unabhängig davon erhalten die stellvertretenden Stiftungsratsmitglieder wie die ordentlichen Mitglieder alle Einladungen zu den Stiftungsratssitzungen nebst Tages­ordnungen und sämtlichen Anlagen sowie die Protokolle der Stiftungsratssitzungen, sodass sie umfassend beteiligt werden.

§ 6 der Satzung der Conterganstiftung für behinderte Menschen lautet: „Verschwiegenheitspflicht“. Die Mitglieder der Organe, der Kommissionen, die Geschäftsführung nach § 7 Abs. 6 ContStifG und die weiteren Beschäftigten der Geschäftsstelle haben über die Angelegenheiten, deren Vertraulichkeit durch Gesetz, Organbeschluss und besondere Anordnung vorgeschrieben ist, Verschwiegenheit zu bewahren, und zwar auch nach ihrem Ausscheiden bei der Stiftung.

Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen und in Ausübung der Tätigkeit erlangter Kenntnisse ein und besteht nach Beendigung der Tätigkeit für die Stiftung fort. Wissenschaftliche Veröffentlichungen, aus denen die Angaben oder Umstände einzelner Personen weder unmittelbar noch mittelbar zu ersehen sind, unterliegen nicht der Verschwiegenheitspflicht.“

Sofern also ein entsprechender Beschluss des Stiftungsrates oder des Vorstandes der Conterganstiftung vorliegt, haben die Stiftungsratsmitglieder und die anderen in § 6 der Satzung genannten Personen Verschwiegenheit über die entsprechenden Angelegenheiten zu bewahren.

Es ist für die Stiftungsratsmitglieder jedoch grundsätzlich zulässig, generell darüber zu informieren, welche Themen in einer Stiftungsratssitzung behandelt werden oder behandelt wurden. Über Ergebnisse darf hingegen nicht berichtet werden. Die contergangeschädigten Menschen werden über alle für sie relevanten Ergebnisse zeitnah auf der Webseite der Stiftung oder über Rundbriefe des Vorstandes informiert.

Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Hermann Kues auf die Frage des Abgeordneten Dr. Ilja Seifert (DIE LINKE) (Drucksache 17/9517, Frage 87):

 

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Internationalen Studie zu Leistungen und Ansprüchen thalidomidgeschädigter Menschen in 21 Ländern sowie dem Gutachten zur Klärung gedachter Ansprüche aus Arzneimittelhaftung bei Thalidomidschäden im Inland (siehe www.conterganstiftung.de)?

Der Gesamtbetrag von rund 480 Millionen Euro, der von der Bundesrepublik Deutschland bisher an die Betroffenen geleistet wurde, wird von keinem anderen Land erreicht, das seinen Gesamtbetrag mitgeteilt hat. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings, dass dieser Be­trag an rund 2 700 Betroffene weltweit ausgezahlt wird, während die anderen Länder Leistungen nur an einen Bruchteil der thalidomidgeschädigten Menschen ausschütten. Entsprechende Folgerungen hieraus werden derzeit geprüft.

Die Bundesregierung prüft darüber hinaus zurzeit, inwiefern durch eine Änderung des Conterganstiftungsgesetzes Doppelleistungen der Conterganstiftung an thali­domidgeschädigte Menschen im Ausland oder an in Deutschland lebende ausländische Betroffene vermieden werden können.

Unabhängig davon wird das vom Deutschen Bundestag beauftragte Forschungsprojekt „Wiederholt durchzuführende Befragungen zu Problemen, speziellen Bedarfen und Versorgungsdefiziten in Deutschland lebender contergangeschädigter Menschen“ Aufschluss über zusätzlich benötigte Hilfen der älter werdenden Betroffenen geben. Das zweijährige Projekt, das vom Institut für Gerontologie der Universität Heidelberg durchgeführt wird, endet am 31. Dezember 2012. Bereits Ende Mai 2012 werden erste Ergebnisse vorliegen, die noch vor der parlamentarischen Sommerpause im Bundestagsausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vorgestellt werden sollen.

Die Bundesregierung schließt aus dem Gutachten zum einen, dass die Aussichten für die rechtliche und tatsächliche Durchsetzbarkeit der Ansprüche nach dem Arzneimittelgesetz gegen den Verursacher der Thalidomidschäden, die Firma Grünenthal GmbH, nicht gut ge­wesen wären.

Zum anderen stehen sich die Betroffenen durch die Stiftungslösung, also die Auszahlung von Leistungen durch die Conterganstiftung, auch bei der Höhe der Beträge im Einzelfall erheblich besser. Nach dem Arzneimittelgesetz hätte sich im Durchschnitt lediglich ein Be­trag von circa 50 000 Euro pro Geschädigtem oder pro Geschädigter ergeben, da die Haftung der Firma Grünenthal GmbH der Höhe nach auf 120 Millionen Euro begrenzt ist bzw. wäre (§ 88 Arzneimittelgesetz). Vergleicht man diesen Höchstbetrag des Arzneimittelgesetzes mit dem bis heute durch die Conterganstiftung aufgrund des Conterganstiftungsgesetzes ausgekehrten Betrag, ist festzustellen, dass dieser bereits heute mehr als viermal so hoch ist. Bis zum 31. März 2011 (Stand des Gutachtens) wurde durch die Conterganstiftung ein Durchschnittsbetrag pro Berechtigtem von 202 160 Euro gezahlt.

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(Fragestunde des Deutschen Bundestages am 9. Mai 2012, Fragen Nr. 86 und 87, Bundestags-Drucksache 17/9517, Antworten des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Hermann Kues, Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Dienstag, 15 Mai 2012 14:50
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