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THEMA: Radio u. Fernsehen: So funk­tioniert der neue Rund­funk­beitrag

Radio u. Fernsehen: So funk­tioniert der neue Rund­funk­beitrag 26 Jan 2013 11:54 #25012

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Einfach und praktikabel, mit weniger Ermitt­lern und weniger Verwaltungs­aufwand, so soll sie sein, die neue Rund­funk­finanzierung. Seit dem 1. Januar 2013 ersetzt der neue Rund­funk­beitrag die GEZ-Gebühr. Jetzt muss für jede Wohnung ein Beitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat gezahlt werden, auch wenn dort kein Fernseher oder sons­tiges Empfangs­gerät steht. test.de nennt die Antworten auf die wichtigsten Fragen zum neuen Rund­funk­beitrag.

Wie viel müssen Wohnungs­inhaber nun zahlen?

Der volle Rund­funk­beitrag beträgt 17,98 Euro. Er entspricht der bisherigen Grund- und Fernseh­gebühr.

Wer zieht den Rund­funk­beitrag zukünftig ein?

Bislang hat das die Gebühren­einzugs­zentrale in Köln erledigt. Ab 2013 trägt die GEZ den Namen ARD ZDF Deutsch­land­radio Beitrags­service. Dorthin wendet sich künftig, wer zum Beispiel eine Wohnung an- oder abmelden möchte oder einen Antrag auf Befreiung oder Ermäßigung vom Rund­funk­beitrag beantragen möchte. Die Adresse in Köln bleibt gleich:

ARD ZDF Deutsch­land­radio
Beitrags­service
50656 Köln

Was bedeutet die Reform für die meisten?

Ergebnisse

Für viele Bewohner – Eigentümer, in ihrem eigenen Haus oder Mieter – ändert sich nur der Name des monatlichen Entgelts für Radio und Fernsehen. Wer etwa mit seinem Ehepartner oder allein in einer Wohnung lebt und bislang 17,98 Euro gezahlt hat, zahlt den gleichen Beitrag auch ab 2013. Diese Personengruppe muss ab dem 1. Januar 2013 nicht von sich aus tätig werden und wird die Umstellung vermutlich gar nicht merken. In der Vergangenheit erteilte Einzugs­ermächtigungen etwa bleiben bestehen.

Was passiert Schwarz­sehern, die bisher keine GEZ-Gebühr gezahlt haben, obwohl sie das hätten tun müssen?

Wer bislang nicht angemeldet war und eine Wohnung bewohnt, muss ab Januar 2013 aktiv werden und seine Wohnung beim Beitrags­service anmelden. Die Formulare dafür sind auf der Internetseite www.rundfunkbeitrag.de abruf­bar. Nichts zu tun, ist nicht ratsam. Durch den Abgleich mit den Daten der Einwohnermeldeämter erfährt der Beitrags­service ab 2013, wer unter einer Wohn­adresse gemeldet ist. Ertappte müssen auch rück­wirkend zahlen, maximal für die zurück­liegenden drei Jahre. Beispiel: Stellt der Beitrags­service im Dezember 2016 fest, dass jemand seit 2013 an einer Adresse beim Einwohnermeldeamt gemeldet war, ohne die Wohnung auch beim Beitrags­service anzu­melden, muss er 650 Euro nach­zahlen. Zusätzlich kann eine Geldbuße und ein Säum­niszuschlag erhoben werden. Theoretisch kann der Beitrags­service auch für Zeiträume vor 2013 Geld nach­fordern. Dafür müsste er aber Nichtangemeldeten nach­weisen, dass diese ein Empfangs­gerät in der Wohnung haben. Gerade das war in der Vergangenheit mitunter schwierig. Es ist nicht anzu­nehmen, dass der Beitrags­service und die GEZ-Ermittler nach dem Inkraft­treten der GEZ-Reform ihre gesamte Kraft dafür aufwenden, Altfällen nach­zuspüren.

Müssen Wohnungs­inhaber den Rund­funk­beitrag dann nun auch zahlen, wenn sie gar kein Radio, Fernseher oder Computer besitzen?

Ja. Der Rund­funk­beitrag ist geräteun­abhängig, also auch von Wohnungs­inhabern zu bezahlen, die keinerlei Mediengerät in der Wohnung stehen haben. Für die Nutzer von Fernsehen, Radio und Internet gilt: Der Rund­funk­beitrag je Wohnung deckt alle erdenk­lichen Gerätearten zum Empfang von Radio oder Fernsehen ab, auch mobile Geräte wie ein Laptop oder ein Tablet-Computer. Mit der Zahlung von 17,98 Euro ist auch der Empfang im privat genutzten Auto bezahlt. Ob die Geräte zum Rund­funk­empfang tatsäch­lich genutzt werden, spielt keine Rolle.

Wer bislang nur eine reduzierte Gebühr für einen internet­fähigen PC gezahlt hat, zahlt also jetzt einen vollen Rund­funk­beitrag?

Ja.

Müssen auch Minderjäh­rige zahlen?

Nein, Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, müssen selbst dann nicht zahlen, wenn sie in einer eigenen Wohnung leben. Sobald sie aber erwachsen sind, müssen sie eine eigene Wohnung anmelden.

Ist das neue Beitrags­recht recht­lich in Ordnung?

Diese Frage wird sicherlich Gerichte beschäftigen. Einige Juristen haben bereits Kritik geäußert. Kern der Bedenken sind etwa die umfang­reichen Rechte des Beitrags­service, Daten von etwa Meldebehörden oder Vermietern zu erheben. Die Rund­funk­anstalten verteidigen den Daten­abgleich mit „der Herstellung größerer Beitrags­gerechtig­keit“ und den Schwierig­keiten in der Vergangenheit, Nicht­zahler zu ermitteln. Die Nach­forschungen an Wohnungs­tür durch Gebühren­beauftragte seien ein stärkerer Eingriff in die Privatsphäre als die Daten­über­mitt­lung durch die Meldebehörden.

Der Jurist Ermano Geuer, wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Uni Passau, hat bereits Klage beim Bayerischen Verfassungs­gerichts­hof gegen Teile des Rund­funk­beitrags­staats­vertrag einge­reicht. Er kritisiert zum Beispiel, dass der neue Rund­funk­beitrag gerade für Bewohner ohne Empfangs­geräte wie eine Steuer wirke. Eine solche Steuer zu verlangen, hätten die Bundes­länder aber kein Recht.

Was ist eine Wohnung, für die ein Rund­funk­beitrag zu zahlen ist?

Der neue Rund­funk­beitrags­staats­vertrag definiert eine Wohnung als baulich abge­schlossene Raum­einheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird und durch einen eigenen Eingang vom Treppen­haus, einem Vorraum oder von außen betreten werden kann. Es spielt keine Rolle, wie viele Räume die Wohnung hat. Wohnt das voll­jährige Kind in einer Einlieger­wohnung mit eigener Küche und Bad im Haus der Eltern, hätte es demnach einen eigenen Rund­funk­beitrag zu zahlen.

Müssen Kleingärtner für ihre Gartenlaube zahlen?

Wohl nicht. Anfang November haben ARD, ZDF und Deutschlandradio erklärt, dass Lauben in Kleingarten­anlagen sowohl nach dem Bundes­kleingartengesetz als auch in der Regel nach den Satzungen der Kleingarten­verbände nicht zum Wohnen genutzt werden dürften. Daher falle für diese Lauben auch kein Beitrag an, es sei denn, die Lauben würden entgegen des Verbots doch bewohnt. Wer gelegentlich nur in einer Laube über­nachtet, muss keinen Beitrag fürchten. Das gilt laut Mitteilung noch nicht als Wohnen. Bei größere Lauben wie etwa Datschen oder Wochen­endhäusern außer­halb von Kleingarten­anlagen gilt aber: Sind sie zum Schlafen und Wohnen geeignet, haben die Bewohner dafür einen vollen Beitrag zu zahlen. Sofern eine kommunale Satzung das Bewohnen solcher Wohnungen aber etwa für die Winter­saison verbiete, könne die Laube für den betreffenden Zeitraum abge­meldet werden.

Gelten Wohn­wagen als Wohnung?

Für den klassischen Wohn­wagen, der für die Urlaubs­fahrt genutzt wird, muss kein eigener Beitrag gezahlt werden. Handelt es sich allerdings um einen Wohn­wagen, der zum Beispiel dauer­haft auf einem Camping­platz steht und tatsäch­lich für längere Zeit im Jahr bewohnt wird, ist für die Wohn­dauer der volle Beitrag in Höhe von 17,98 Euro pro Monat fällig. Das gilt allerdings nicht, wenn der Wohn­wagen dauer­haft auf einem Privatpark­platz oder in einer Garage abge­stellt ist.

Wer zahlt, wenn mehrere Menschen in einer Wohnung leben?

Grund­sätzlich sind alle Bewohner zur Zahlung des vollen Betrags verpflichtet. Allerdings muss der Betrag pro Wohnung natürlich nur einmal bezahlt werden. In der Praxis werden sich die Bewohner einer Wohnung künftig auf eine Person einigen, die den Rund­funk­beitrag über­weist. Schreibt der Beitrags­service auch die anderen Bewohner an, können diese auf die Teilnehmer­nummer des bereits zahlenden Bewohners verweisen. Dann müssen sie selbst nicht zahlen. Ist ein Bewohner der WG von der Beitrags­zahlung befreit, etwa weil er Bafög oder Arbeits­losengeld II bezieht, wirkt das nicht für die anderen. Das bedeutet: Sind an einer Adresse zwei Personen gemeldet und ist ein Bewohner befreit, muss der andere für die Wohnung voll bezahlen.

Haben auch die Bewohner eines Zimmers im Altenheim jeweils einen Rund­funk­beitrag zu bezahlen?

Ja. Das teilte der Südwest­deutsche Rund­funk (SWR) test.de auf Anfrage mit. Der SWR ist derzeit die zuständige Rund­funk­anstalt für Fragen zum neuen Rund­funk­beitrag. Ausreichend sei, dass das Zimmer zum Schlafen und Wohnen geeignet sei. Nur wer nicht dauer­haft dort unterge­bracht sei, müsse nichts zahlen. Das könnte etwa bei Personen der Fall sein, die nur wenige Wochen bis zur Rehabilitation in einem Pfle­geheim unterge­bracht sind.

Und was gilt für die Bewohner von Zimmern in Studenten­wohn­heimen?

Auch hier muss jeder Zimmerbe­wohner einen vollen Beitrag zahlen, so der SWR. Bei typischen Studenten-WGs hingegen liege nur eine Wohnung vor und es sei folg­lich auch nur ein Beitrag zu zahlen. Diese Unterscheidung leuchtet allerdings nicht ganz ein. Eine WG in einem Miets­haus mit fünf Studenten, einer gemein­sam genutzten Küche und gemein­sam genutzten sanitären Einrichtungen unterscheidet sich nur wenig von einer Etage im Studenten­wohn­heim, in der jeder sein Zimmer mit Bett und Schreibtisch hat, die Bewohner aber Wohn­zimmer, Küche und Bad gemein­sam nutzen. Diese Ungleichbe­hand­lung könnte noch zu recht­lichem Streit führen.

Was gilt in einer WG, wenn sich nach Monaten heraus­stellt, dass der eigentlich Verpflichtete nicht gezahlt hat?

Dann kann die Rund­funk­anstalt die nicht gezahlten Beiträge nach­träglich von jedem anderen Bewohner verlangen. Nur von Personen, die von der Beitrags­pflicht befreit oder nur einen ermäßigten Beitrag zahlen, kann die Anstalt nach­träglich nichts verlangen.

Wie erfährt die das Geld einziehende Stelle, der Beitrags­service, welche Personen in einer Wohnung leben?

Über einen Daten­austausch mit den Meldebehörden der Kommunen. Ab 2015 dürfen die Landes­rund­funk­anstalten Daten­banken mit Privat­adressen ankaufen. Nach dem Rund­funk­beitrags­staats­vertrag gilt die Vermutung: Wer an einer Adresse gemeldet ist, wohnt dort auch und muss den Rund­funk­beitrag zahlen. Es spielt keine Rolle, ob die Wohnung als Haupt- oder Zweit­wohnung genutzt wird. Wer an zwei Adressen gemeldet ist, zahlt grund­sätzlich auch zweimal den vollen Beitrag. Kann der Inhaber der Wohnung nicht fest­gestellt werden, darf die Landes­rund­funk­anstalt beim Eigentümer, sprich: beim Vermieter der Immobilie nach­fragen, wer in der Wohnung lebt. Bei Wohnungs­eigentums­gemeinschaften kann die Auskunft vom Verwalter der Wohn­anlage einge­holt werden. Vermieter und Verwalter müssen nur auf Nach­frage Auskunft geben: Sie sind nicht verpflichtet, von sich aus mitzuteilen, wer an der vermieteten Adresse wohnt. Wer im Miet­vertrag genannt ist, gilt als Wohnungs­inhaber.

In einigen Bundes­ländern müssen nicht­eheliche Partner für ihr Auto 5,76 Euro extra zahlen, obwohl der andere Partner schon 17,98 Euro GEZ-Gebühr für die gemein­same Wohnung zahlt. Was gilt 2013 für diese Personengruppe?

Diese Part­nerschaften profitieren von der Reform. Ab 2013 spielt es in nicht­ehelichen Part­nerschaften keine Rolle mehr, auf wen ein Auto zugelassen ist. Mit dem Rund­funk­beitrag für die gemein­same Wohnung ist ab 2013 auch das Auto abge­deckt. Wer die 5,76 Euro fürs Auto­radio loswerden will, muss dem Beitrags­service von ARD, ZDF und Deutsch­land­radio (50656 Köln) nur ein formloses Schreiben schi­cken und darin die bisherige Teilnehmer­nummer nennen sowie den Namen und die Teilnehmer­nummer des Part­ners, der künftig den Rund­funk­beitrag über­weist.

Muss der Mieter einer Wohnung auch dann zahlen, wenn er längere Zeit im Ausland ist?

Solange eine Person beim Einwohnermeldeamt unter einer bestimmten Adresse gemeldet ist, gilt auch die Vermutung, dass sie zahlen muss. Wer für längere Zeit ins Ausland geht, kann diese Vermutung widerlegen, indem er dem Beitrags­service etwa eine Melde­bescheinigung aus dem Ausland vorlegt. Studenten, die ihre deutsche Wohnung für die Zeit im Ausland unter­vermieten und dennoch dort gemeldet bleiben, müssen also weiter Beitrag zahlen, wenn ihnen dieser Nach­weis nicht gelingt. Eine Lösung könnte sein: sich für die Zeit im Ausland wieder an der Adresse der Eltern zu melden, um dort posta­lisch erreich­bar zu sein. Der Untermieter ist dann für die Dauer des Auslands­auf­enthalts allein für die Zahlung des Rund­funk­beitrags zuständig.

Was gilt für die Personen, die bislang von der GEZ befreit waren?

Für Personen, die Sozial­leistungen wie Bafög, Arbeits­losengeld II, Sozial­hilfe, Grund­sicherung im Alter oder Blinden­hilfe beziehen, ändert sich nichts. Wenn sie die Unterstüt­zung erhalten, können sie die Befreiung vom Rund­funk­beitrag beantragen. Die dafür nötigen Unterlagen gibt es bei den Sozialbehörden oder etwa online unter www.rundfunkbeitrag.de. Wer zum Jahres­wechsel 2012/2013 schon befreit ist, muss nichts tun. Die Befreiung gilt solang, wie laut Bescheid der Behörde die Sozial­leistung gezahlt wird. Eine Liste aller Personen, die eine Befreiung oder Ermäßigung bekommen können, bietet der Beitrags­service als Download (pdf).

Welche Regeln gelten für Behinderten?

Finanziell leistungs­fähige Menschen mit Behin­derung sollen ab 2013 einen ermäßigten Beitrag zahlen, ein Drittel des vollen Beitrags, heißt es in der Begründung zum Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Das sind 5,99 Euro pro Monat. Aus Sicht der Schwerbehinderten mit dem Merkzeichen RF im Behinderten­ausweis, die bislang von der GEZ-Gebühr befreit waren, bedeutet die Reform der Rund­funk­finanzierung also eine Verteuerung. Ziel ist es, so die Begründung der Reform, die barrierefreien Angebote der öffent­lich-recht­lichen Radio- und Fernsehsender zu verbessern. Wer zum Jahres­wechsel 2012/2013 befreit ist, wird auto­matisch auf den ermäßigten Beitrag umge­stellt. Die Ermäßigung gilt dann für denselben Zeitraum wie die Befreiung. Anfang Februar bekommen die Betroffenen dann die schriftliche Aufforderung, den Drittelbeitrag für drei Monate, insgesamt 17,97 Euro zu zahlen.

Wer bekommt den ermäßigten Beitrag?

Schwerbehinderte bekommen die Ermäßigung auf Antrag nur dann, wenn in ihrem Behinderten­ausweis das Merkzeichen RF steht. Wer zu 80 Prozent behindert ist, dem trägt das Versorgungs­amt das Merkzeichen RF ein, wenn er wegen seines Leidens nicht an öffent­lichen Veranstaltungen teilnehmen kann, etwa weil er andere durch eine krank­heits­bedingte starke Geruchs­belästigung stört. Sehbehinderte erhalten RF, wenn die Behin­derung mindestens 60 Prozent beträgt, und Hörbehinderte, wenn ihnen auch mit Hörhilfen keine ausreichende Verständigung möglich ist. Die Antrags­formulare für die Ermäßigung gibt es ebenfalls bei den Sozialbehörden selbst oder unter www.rundfunkbeitrag.de

Gibt es über­haupt noch Behinderte, die ganz vom Beitrag befreit sind?

Ja, taubblinde Menschen. Außerdem alle Behinderten, die eine der genannten Sozial­leistungen beziehen.

Werden die bisherigen GEZ-Ermittler mit der Reform über­flüssig?

In der Begründung zum neuen Rund­funk­beitrags­staats­vertrag heißt es, dass die neue Beitrags­pflicht für Wohnungs­inhaber das Erhebungs­verfahren deutlich vereinfacht, weil sich die Ermitt­lung von Art und Zahl der Empfangs­geräte in den Wohnungen oder Betriebs­stätten erübrigt. Somit kann der Beauftragten­dienst wesentlich reduziert werden. Fakt ist jedoch: Nach Paragraf 10 des Rund­funk­beitrags­staats­vertrages dürfen die Landes­rund­funk­anstalten Personen mit der Ermitt­lung von Beitrags­schuldnern beauftragen. Auf Anfrage von test.de teilte der Beitrags­service mit, dass Kontrollen an der Wohnungs­tür von Privatleuten nicht mehr statt­finden würden. Da bei der Beitrags­pflicht von Firmen aber die Zahl der Betriebs­stätten, der Mitarbeiter und Firmenfahr­zeuge entscheidend für die Beitrags­höhe sei, könne es hier zu Ermitt­lungen kommen. Die Frage, ob sich mit der Reform die Zahl der Beitrags­ermittler verringere, ließ der SWR unbe­antwortet.

Welche Befug­nisse haben die Beitrags­ermittler künftig?

Wie auch nach altem Recht, dürfen die Ermittler vor Ort Fragen stellen. Das Recht, eine Wohnung oder eine Betriebs­stätte gegen den Willen der Betroffenen zu betreten, haben sie nach wie vor nicht.

Was passiert, wenn ich meine Wohnung nicht recht­zeitig beim Beitrags­service anmelde?

Die verspätete Anzeige kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Relevant könnte das etwa für junge Erwachsene oder sich trennende Lebens­partner werden, die bislang keinen Rund­funk­beitrag gezahlt haben und dann in eine eigene Wohnung umziehen. Für die Anmeldung beim Beitrags­service haben sie nach dem Einzug in die neue Wohnung einen Monat Zeit. Wer diese Frist verpasst, kann eine Geldbuße von mindestens fünf maximal 1 000 Euro aufgebrummt bekommen. Das Bußgeld kann aber nur verhängt werden, wenn die Rund­funk­anstalt des jeweiligen Bundes­landes dies beantragt. Bei verspäteten Anzeigen nach Umzügen sei allenfalls mir einem Bußgeld im gering­fügigen Bereich zu rechnen, teilte der SWR auf Anfrage mit. Personen, die geschuldete Beiträge nicht inner­halb von vier Wochen bezahlen, kann neben der Nach­zahlung des Rund­funk­beitrags ein Säum­niszuschlag in Höhe von acht Euro auferlegt werden.


Quelle: www.test.de/Radio-und-Fernsehen-So-funkt...nkbeitrag-4472485-0/

LG
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Radio u. Fernsehen: So funk­tioniert der neue Rund­funk­beitrag 26 Jan 2013 11:57 #25013

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Öffentlich-rechtliche Sender
Gutachten: Neuer Rundfunkbeitrag ist verfassungswidrig
Die Kritik am neuen Rundfunkbeitrag, den die öffentlich-rechtlichen Sender seit dem 1. Januar erheben, bekommt immer neue Nahrung. Der Handelsverband HDE hat ein juristisches Gutachten in Auftrag gegeben, das zu dem Ergebnis kommt, der Beitrag verstoße gegen das Grundgesetz.
Von MICHAEL HANFELD

Bestimmte Unternehmen und Branchen, Städte und Gemeinden, Behinderte, die bislang keine Gebühr zahlen mussten, und Bürger, die allein fürs Radio oder den Computer Gebühren entrichteten, werden deutlich stärker belastet. Insbesondere der Einzelhandel hat es mit zum Teil exorbitanten Steigerungen um das Zwei- bis Zehnfache zu tun.

Der Handelsverband Deutschland (HDE) legt dazu nun ein Gutachten vor, verfasst von dem renommierten Verfassungsrechtler Christoph Degenhart aus Leipzig. Degenhart kommt zu dem Schluss: Der neue Rundfunkbeitrag verstößt gegen die Artikel 2 und 3 Grundgesetz, er greift in die Handlungsfreiheit der Unternehmen ein und ist nicht mit dem Gleichheitsgebot vereinbar. Da es sich dem Wesen nach um eine Steuer und nicht um einen „Beitrag“ handele, fehle es den Bundesländern, die den Beitragsstaatsvertrag verabschiedet haben, an der Gesetzgebungskompetenz. Der Rundfunkbeitrag sei formell und materiell verfassungswidrig.

Handelsverband HDE verlangt Gerechtigkeit

Der Rundfunkbeitrag sei kein Beitrag im Sinne einer „Vorzugslast“, schreibt Degenhart. Denn diese setze „individuelle oder individualisierbare Vorteile“ voraus. Die Beitragspflicht aber sei an die bloße Inhaberschaft von „Raumeinheiten“ gekoppelt, diesen wiederum könne der Empfang von Rundfunk nicht einfach zugeordnet werden. Auch seien „allgemeine Vermutungen und Typisierungen“ über die Rundfunknutzung nicht zulässig. Der Gesetzgeber achte nicht darauf, ob in Unternehmen den Mitarbeitern Rundfunkempfang gestattet oder dieser überhaupt möglich sei. Der Rundfunkbeitrag gleiche einer „grundstücksbezogenen Steuer“. Und eine solche zu erlassen, dafür besäßen die Bundesländer keine Gesetzgebungskompetenz. Unternehmen, deren Mitarbeiter sich auf viele Betriebsstätten verteilen, würden zudem überproportional belastet, dazu trage auch die Beitragspflicht für Kraftfahrzeuge bei. Insbesondere Filialunternehmen des Einzelhandels würden „überproportional belastet“.

Degenharts Gutachten soll den Mitgliedern des Einzelhandelsverbands HDE als Handreichung dienen. Es deckt sich mit der Argumentation der Drogeriehandelskette Rossmann, die vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof gegen den neuen Rundfunkbeitrag klagt, und nennt Argumente, wie sie sich in der ähnlich lautenden Klageschrift eines rheinland-pfälzischen Fuhrunternehmers finden.

Rossmann soll anstatt bislang 39.500 Euro rund 200.000 Euro pro Jahr zahlen

Der Handelsverband HDE macht sich Degenharts Expertise zu eigen - der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig. „Das Gutachten betätigt uns in der Auffassung, dass das neue System zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dringend erneut überarbeitet werden muss“, sagte Stefan Genth, Hauptgeschäftsführer des HDE, im Gespräch mit der F.A.Z. Es bestehe „dringender Handlungsbedarf“. Der Verband fordere ein gerechtes Beitragssystem ohne zusätzliche Belastungen im Vergleich zur alten Beitragsordnung.

Obwohl sich die Fälle deutlich erhöhter und ungleich erhobener Abgaben häufen - Rossmann soll anstatt bislang 39.500 Euro rund 200.000 Euro pro Jahr zahlen -, weisen ARD, ZDF und Deutschlandradio und führende Medienpolitiker die Kritik weiter zurück. Im NDR-Fernsehen sagte der scheidende Chef der Staatskanzlei von Rheinland-Pfalz, Martin Stadelmaier, der bei der Einführung des neuen Rundfunkbeitrags federführend wirkte, die Politik habe „keine Fehler gemacht“, die Wirtschaft profitiere insgesamt erheblich. Er sei zuversichtlich, dass das neue Gebührenmodell „juristisch standhalten“ werde.

Quelle: m.faz.net/aktuell/oeffentlich-rechtliche...widrig-12039707.html

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