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Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung
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THEMA: Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung

Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung 09 Jul 2025 19:23 #52156

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ZUM ERFORDERLICHEN UMFANG DER BEWEISFÜHRUNG EINES CONTERGANSCHADENS - CONTERGANSTIFTUNG MUSS ÜBER DAS VORLIEGEN EINES SCHADENSFALLES NEU ENTSCHEIDEN- Presseerklärung des Gerichts hier klicken...: www.bverwg.de/de/pm/2025/53
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Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung 10 Jul 2025 09:48 #52157

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Ganz ehrlich. Ich habe nicht ganz kapiert, was der Urteil sagt. Ich bin kein Jurist und ich würde mich freuen wenn einer die Amtssprache in eine normale deutsche Sprache übersetzen kann.
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Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung 10 Jul 2025 10:10 #52158

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So wie ich das verstehe, muss die Conterganstiftung in diesem Fall mit der neuen Besetzung der Medizinischen Kommission mit zwei "Abteilungen" das Vorliegen einer Conterganschädigung erneut prüfen ("Zwei Augen Prinzip"). Juristisch war die Revision in diesem Fall eigentlich abgeschlossen gewesen.
Grüsse Euch

Braunauge
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Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung 10 Jul 2025 10:14 #52159

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"Vier Augen Prinzip"
Grüsse Euch

Braunauge
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Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung 10 Jul 2025 10:40 #52160

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Ich sehe das auch so. Zumindest einen Teilerfolg für den Kläger, da er ja auch zunächst Widerspruch eingelegt hatte. Ob jetzt die Stiftung zu einer anderen Beurteilung kommt bleibt abzuwarten. Immerhin sind jetzt die Expertisen beider mediz.. Kommissionen plus deren Vorsitzenden gefragt.
Selbst ein Weg von tausend Meilen beginnt mit einem Schritt
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Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung 10 Jul 2025 11:11 #52161

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Das Urteil hat meiner Meinung auch Konsequenzen für Revisionen, demnach müsste auch dabei entsprechend gehandelt werden. Vielleicht sind sogar alte Entscheidungen anfechtbar. Das dürfte für die Stiftung teuer werden? Bei allen noch nicht entschiedenen Revisionen bestimmt, auch bei anhängigen Gerichtsverfahren!
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Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung 10 Jul 2025 12:34 #52162

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Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung 10 Jul 2025 12:54 #52163

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Danke

Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung 10 Jul 2025 14:20 #52164

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Wenn man sich überlegt das einige hier wie in diesem Fall 14 Jahre auf Antwort warten , und Gutachten Falsch ausgewertet wurden was man nachweisen kann so muss die Stiftung auf unser verlangen hin in der Tat jeden Antrag der schon vorliegt oder eingereicht wird Prüfen. Was mich wundert das die Anzeige der Aachner davon sprach das 21 Mediziner innerhalb der Stiftung tätigt wäre, das ist eine Unwahrheit.

Hätte die Stiftung 21 Mediziner da wären alles bearbeite worden , Fakt ist das mir Persönlich nur 3 bis 4 Ärzte? in alle den Jahrzähnten unsere Akten entweder überhaupt nicht ausgewertet oder Falsche Gutachten erstellt haben.
Stefan
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Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung 11 Jul 2025 08:27 #52166

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Ich habe mir das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln in diesem Fall mal.angesehen. Es wird die ebenfalls möglicheTrisomie 8 mehrfach genannt. Trisomie 8 ließe sich aber durch eine Chromosomenanalyse und weiteren genetischen Tests ausschließen. Es würde mich mal interessieren, ob in diese Richtung geprüft wurde.
Grüsse Euch

Braunauge
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Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung 11 Jul 2025 09:05 #52167

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Es ging in dem Verfahren um 2 Bereiche:
Der erste war bereits mit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts erledigt, da die Stiftung hiernach sofort die Med. Kommission umgebaut hat. Es ging insoweit bei Gericht um die Frage: darf ein Gutachter alleine entscheiden oder muss es das Gesamtgremium tun. Letzteres ist der Fall. Die Stiftung hat aber sofort reagiert und so stand das beim Bundesverwaltungsgericht nicht mehr wirklich im Streit.
Wichtiger und bedeutungsvoll, war der 2. Komplex: der Bemessungsmaßstab. Wie hoch muss es wahrscheinlich sein, dass es sich bei einer Behinderung um einen Conterganschaden handelt?
Hierzu heißt es in § 12 Abs 1 Satz 1 des Conterganstiftungsgesetzes, dass "Leistungen wegen Fehlbildungen, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können (...)" erbracht werden - "können" ist hierbei das Wort, um das der Streit im Wesentlichen ging.
Wenn es nämlich 2 mögliche Ursachen für eine Behinderung gibt und davon eine Möglichkeit eine Conterganschädigung ist, lässt es die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht ausreichen, dass eine Behinderung mit einer Conterschädigung in Verbindung gebracht werden "kann". Dies halte ich ich auch für richtig, denn schließlich ist es ja möglich. Das Bundesverwaltungsgericht hat das nun gekippt und sagt, wenn es 2 gleichgewichtige Möglichkeiten als Ursache einer Behinderung gibt und eine davon ist eine Conterganschädigung, kann diese für sich genommen nicht anerkannt werden. Vielmehr muss die Conterganschädigung die wahrscheinlichere Möglichkeit sein.
Und damit sieht sich die Stiftung in ihrer Rechtsauffassung bestätigt.
Die Stiftung muss nun zwar neu entscheiden. Aber deshalb, weil das Gesamtgremium der Med. Kommission die Bewertung vornehmen muss. Also alles bei 0 - alles von vorne. Streit in den nächsten Jahren. An der Ablehnung wird dies kaum etwas ändern. Ansonsten wäre die Stiftung nicht bis zum Bundesverwalungsgericht gegangen.
Schlimm nur, dass das Urteil gestern von manchen dann noch als Erfolg gefeiert und bei der Presse so dargestellt wurde....
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Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung 11 Jul 2025 09:52 #52168

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Bedeutet das jetzt für den Kläger Thomas K. daß sein langer Weg bis zum Bundesverwaltungsgericht quasi umsonst war ?
Bekommt die erneute Prüfung seiner eingereichten Schädigungen jetzt durch mehr Gutachter der zwei medizi. Kommissionen mehr Chancen auf Anerkennung ?
Selbst ein Weg von tausend Meilen beginnt mit einem Schritt
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Bundesverwaltungsgericht: Umgang erforderlicher Beweisführung 11 Jul 2025 11:22 #52169

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ja, das Bundesverwaltungsgericht hat die Stiftung zur neuen Entscheidung verpflichtet:
www.bverwg.de/pm/2025/53

Und das bedeutet, der Vorstand wird die Akten an die Med. Kommission schicken, diese legt dem Vorstand einen Entscheidungsvorschlag vor, es wiird dann durch den Vorstand ein Bescheid ergehen. Dieser dürfte aus meinen langjährigen Kenntnissen zum Stiftungsgeschehen höchstwahrscheinlich nicht anders ausfallen, wie bisher. Man wird das Medizinische intern und in den Gerichtsverfahren hin und her gewendet haben und sich über die die eingenommene Position sicher sein. Das wird man jetzt ohne neue Tatsachen nicht ändern! Jedenfalls aber kann dann gegen den Widerspruchsbescheid wieder geklagt werden - vor dem Verwaltungsgericht, mit deren ellenlangen Bearbeitungszeiten und dann gegen ein eventuell ablehnendes Urteil u.U. Berufung zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.....
Es wird viele, viele Jahre dauern!

Kurzum: alles auf Anfang - mit leider sehr wahrscheinlich vorprogrammierten Ausgang!
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